aa) Der Rekurrentin wurde am 11. Oktober 2017 im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Ihre damalige Partnerin B.___ war zum jenem Zeitpunkt im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 30. Juni 2021 (Vorakten B.___, S. 12; nachfolgend Vorakten B.___).