Demnach muss die Ex-Part- nerin, von der die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs abgeleitet wird, entweder im Besitze der Schweizerischen Staatsbürgerschaft oder einer Niederlassungsbewilligung sein. Allerdings erkennt das Bundesgericht in neuer Rechtsprechung, dass Art. 50 AIG auch dann Anwendung findet, wenn die Ex-Partnerin, von der die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs abgeleitet wurde, le-