Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/13 liche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Gemäss dem Gesetzeswortlaut findet diese Bestimmung nur dann Anwendung, wenn ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Art. 42 oder 43 AIG erteilt wurde.