keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung. Mangels einer tatsächlichen und intakten eingetragenen Partnerschaft kann sie im Übrigen auch aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten.