c) Vorliegend ergibt sich aus dem Entscheid des Kreisgerichtes Rheintal vom 3. Juni 2019, dass die Rekurrentin und ihre Partnerin am 14. März 2019 ein gemeinsames Begehren um gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einreichten (Vorakten A.___, S. 17 f.). Spätestens ab diesem Datum kann man von einer Trennung ausgehen. Per 1. August 2019 ist sodann die Rekurrentin aus der gemeinsamen Wohnung in Y.___ ausgezogen und alleine nach Z._