23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (SR 142.203; abgekürzt VFP) sieht denn auch ausdrücklich vor, dass EU/EFTA-Bewilligungen widerrufen werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind, und zwar ohne dass zusätzliche Gründe hierfür bestehen müssten (BGE 2C_21/2007 vom 16. April 2007 E. 2.3 und 2A.538/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 2.2).