b) Art. 3 Anhang I FZA bezweckt primär, EU- und EFTA-Bürgern die Freizügigkeit zu erleichtern, nicht aber Drittstaatsangehörigen sogar beim Wegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten Entscheid über die (Nicht-)Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen.