2.a) Die Ex-Partnerin der Rekurrentin, B.___, verfügt seit dem 12. Juli 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 11. Oktober 2017 wurde der Rekurrentin gestützt auf Art. 7 Bst. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) und Art. 3 Abs 1 und 2 Bst.