E. Mit Eingabe vom 8. September 2021 reichte die Rekurrentin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___ vom 20. August 2021 ein (act. 11.1). Dem Zeugnis kann entnommen werden, dass die Rekurrentin vom 2. August 2021 bis 31. August 2021 zu 100 % wegen Krankheit arbeitsunfähig war. Dazu führte sie aus, dass sie an einer Diskushernie (Bandscheibenvorfall) der Halswirbelsäule leide.