D. Das Migrationsamt beantragte in der Vernehmlassung vom 25. August 2021 unter Verweis auf seine Verfügung vom 26. Mai 2021 und die Vorakten die Abweisung des Rekurses. Ergänzend fügte das Migrationsamt an, dass die im Rekurs vorgebrachten Argumente keinen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermögen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme, seien nicht derart schwerwiegend, dass ein Verbleib in der Schweiz notwendig erscheine.