50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) berufen, da die eingetragene Partnerschaft in der Schweiz nicht länger als drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG aufgrund ihrer