), widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. Mai 2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ und wies sie an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das Migrationsamt im Wesentlich an, dass das aus der eingetragenen Partnerschaft abgeleitete EU-Aufenthaltsrecht mit Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erloschen sei. Sodann könne sich A.___ nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit.