Am 1. Juli 2016 reiste B.___ zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und ihr wurde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Ihre Partnerin, A.___, reiste am 1. Oktober 2017 ebenfalls in die Schweiz ein und erhielt per 11. Oktober 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs mit Gültigkeit bis 10. Oktober 2022 (Vorakten A.___, S. 3, 11, 13, 15; nachfolgend Vorakten A.___).