{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-105_2022-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=416&type=1563347022&cHash=0dd88155c242bdd5c36942b6c8ad28c5", "Checksum": "0d97fb261f5d6f1805f10e6258f3b5b3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:33", "Checksum": "34181ba760ea8cc3522e8c55b27b5905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses.\n\n 5. Gründe, welche die Wegweisung der Rekurrentin im Sinn von Art. 83\nAIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.\n\n6. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen. Gesamthaft ist eine Rückkehr\nder Rekurrentin nach Vietnam möglich und zumutbar.\n\n7. Die Rekurrentin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\nim Verwaltungsverfahren ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (Art. 99 Abs. 1\nVRP). Das Sicherheits- und Justizdepartement ist nach Art. 99 Abs. 3\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/13\nVRP in Verbindung mit Art. 26 Bst. hter des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) zur Behandlung des Gesuchs\nzuständig.\n\na) Die Rekurrentin ist aufgrund ihres Sozialhilfebezugs als bedürftig im\nSinn von Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 Bst. a der Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) zu betrachten. Ihr Begehren,\ndie Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben,\nerschien nicht zum Vornherein aussichtslos (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 Bst. b ZPO). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit gegeben.\n\nb) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.‒\n(Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n[sGS 821.5]) wird demnach der Rekurrentin auferlegt, zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 12/13\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.\n\n2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.‒ wird A.___ auferlegt, zufolge\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 13/13\n"}