{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-105_2022-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=416&type=1563347022&cHash=0dd88155c242bdd5c36942b6c8ad28c5", "Checksum": "0d97fb261f5d6f1805f10e6258f3b5b3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:33", "Checksum": "34181ba760ea8cc3522e8c55b27b5905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses.\n\n a) Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass Ausländerinnen und\nAusländer, bei denen die familiären Voraussetzungen, die für die Erteilung des Aufenthaltsrechts massgebend waren, nach kurzer Zeit wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2018/76 vom 25. Juli 2018\nE. 5.2; B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7).\n\nb) Die Rekurrentin reiste am 1. Oktober 2017 im Familiennachzug im Alter\nvon 57 Jahren in die Schweiz ein und hält sich mittlerweile seit viereinhalb\nJahren hier auf. Zu Gunsten der Rekurrentin ist zu beachten, dass sie\nwährend ihrer Zeit in der Schweiz die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nbeachtet hat und sich klaglos verhielt. Dennoch gilt es diesbezüglich aber\nzu beachten, dass von jeder ausländischen Person erwartet wird, sich um\nIntegration zu bemühen und sich klaglos zu verhalten, insbesondere einer\nErwerbstätigkeit nachzugehen. Die Rekurrentin hat in der Schweiz keine\nAusbildung absolviert. Als Beruf hat die Rekurrentin vor dem Einwohneramt Z.___ am 19. Oktober 2017 den Beruf der Babysitterin angegeben\n(Vorakten A.___, S. 14 f.). Sie arbeitete vom 1. August 2019 bis Ende\nMärz 2021 als Aushilfe im Stundenlohn. Seit dem 1. August 2019 wird die\nGesuchstellerin zudem von der Sozialhilfe unterstützt, diese Unterstützung nimmt die Rekurrentin bis heute in Anspruch (Vorakten A.___, S.\n23). Aus der anhaltenden Unterstützung durch die Sozialhilfe kann gefolgert werden, dass die Rekurrentin seit der Trennung von ihrer Ex-Partne-\nrin nicht mehr in der Lage ist, die Lebenshaltungskosten durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter zu decken. Dabei besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Ausländerinnen, die keiner\nErwerbstätigkeit nachgehen und daher auf Sozialhilfe angewiesen sind,\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/13\ndie Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert respektive entzogen\nwird. Auch liegen im vorliegenden Verfahren keine Sprachnachweise vor\nund die Rekurrentin wird von einer Kollegin im Verfahren unterstützt, was\ndarauf schliessen lässt, dass die Rekurrentin nicht über gute Deutschkenntnisse verfügt. Etwas Anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Rekurrentin zwar die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, allerdings ist sie von der Sozialhilfe abhängig und kann ihren Lebensunterhalt nicht ohne staatliche Hilfe\nfinanzieren. Es ist daher festzustellen, dass gesamthaft keine erfolgreiche\nIntegration in der Schweiz stattgefunden hat, die Anforderungen an die\nIntegration der Ausländerin gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG in Verbindung mit\nArt. 96 Abs. 1 AIG werden vorliegend nicht erfüllt. Daran ändert auch die\nTatsache nichts, dass die Rekurrentin zurzeit erfolglos auf der Suche\nnach einer Arbeitsstelle ist. Die Rekurrentin verbrachte den Grossteil ihres Lebens in Vietnam und zudem ist grundsätzlich davon auszugehen,\ndass bei einer eingetragenen Partnerschaft, die keine drei Jahre gedauert\nhat, der betroffenen Person eine Rückkehr ins Heimatland ohne weiteres\nzumutbar ist. Wie aufgezeigt wurde, können auch die geltend gemachten\ngesundheitlichen Beschwerden ebenfalls im Heimatland adäquat behandelt werden.\n\nc) Zusammenfassend vermögen die privaten Interessen der Rekurrentin\nan einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Widerruf\neiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu überwiegen.\n\n"}