{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-105_2022-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=416&type=1563347022&cHash=0dd88155c242bdd5c36942b6c8ad28c5", "Checksum": "0d97fb261f5d6f1805f10e6258f3b5b3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:33", "Checksum": "34181ba760ea8cc3522e8c55b27b5905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/13\ndd) Bei der Rekurrentin waren im Frühling 2021 gemäss Bericht von\nDr.med. D.___, Röntgeninstitut vom 4. Mai 2021 mehrere kleinere Hernierungen (Ausstülpungen, Quetschungen) und Protrusionen (Hervortreten eines Gewebes) sowie weiteren Veränderungen an verschiedenen\nBandscheiben festgestellt worden (act. 1.3). Aufgrund plötzlicher, starker\nKopfschmerzen wurde die Rekurrentin vom 7. August 2021 bis zum 8.\nAugust 2021 erneut ärztlich behandelt, zusätzlich wurde eine Magnetresonanztomografie (MRI) durchgeführt. Nach eigenen Angaben liege bei\nder Rekurrentin die Diagnose Diskushernie der Halbswirbelsäule (Halsbandscheibenvorfall) vor (act. 11). Infolge dieser Untersuchung wurde bei\nder Rekurrentin rückwirkend ab dem 2. August 2021 bis zum 31. August\n2021 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert (act. 11.1).\nEine darüberhinausgehende Arbeits- oder Reiseunfähigkeit wurde nicht\nfestgestellt. Nach eigenen Aussagen befindet sich die Rekurrentin nach\nwie vor in medizinischer Behandlung (act. 1.4). Spezielle Therapien oder\ndie regelmässige Einnahme bestimmter Medikamente ist aus den Akten\nnicht ersichtlich. Es sei diesbezüglich insbesondere darauf hingewiesen,\ndass es in Vietnam auch eine medizinische Grundversorgung gibt. So hält\ndas Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten\n(EDA) in den Reisebestimmungen für Vietnam zwar fest, dass es in Vietnam lediglich eine beschränkte medizinische Versorgung gäbe, allerdings\nsei eine medizinische Grundversorgung nach wie vor gewährleistet (Reisehinweise für Vietnam, abrufbar unter www.eda.admin.ch). Unter Berücksichtigung der eingereichten ärztlichen Berichte und aufgrund fehlender Nachweise, die etwas anderes vermuten liessen, ist vorliegend nicht\ndavon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerden der Rekurrentin\num eine schwere Erkrankung oder Verletzung handelt, die nicht auch in\nVietnam adäquat behandelt werden kann. Sodann begründet eine vergleichsweise schlechtere medizinische Infrastruktur und entsprechend\ntiefere medizinische Standards für sich allein noch keinen Unzumutbarkeitstatbestand (BVGer D-4612/2009 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2.3).\nEs fehlt somit nicht nur am Erfordernis des schweren, körperlichen oder\nphysischen Leidens, vielmehr ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine\nadäquate Behandlung der Beschwerden der Rekurrentin nicht möglich\nwäre. Durch eine angemessene Vorbereitung vor dem Wegweisungsvollzug kann dem Gesundheitszustand der Rekurrentin Rechnung getragen\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/13\nwerden. Der Gesundheitszustand der Rekurrentin vermag daher keinen\nnachehelichen Härtefall zu begründen.\n\n4. Nachdem die Rekurrentin keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, ist darüber nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Dabei haben die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen\nund die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung\n[SR 101; abgekürzt BV]). Die Integrationskriterien richten sich nach\nArt. 58a AIG.\n\n"}