{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-105_2022-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=416&type=1563347022&cHash=0dd88155c242bdd5c36942b6c8ad28c5", "Checksum": "0d97fb261f5d6f1805f10e6258f3b5b3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:33", "Checksum": "34181ba760ea8cc3522e8c55b27b5905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/13\nbb) Die Rekurrentin reiste am 29. November 2001 im Alter von 41 Jahren\nnach Österreich ein, zuvor hat sie in Vietnam gelebt (act. 1.4). Am 1. Oktober 2017 reiste die Rekurrentin in die Schweiz ein und erhielt erstmals\nam 11. Oktober 2017 im Alter von 57 Jahren eine Aufenthaltsbewilligung\nin der Schweiz. Demnach ist die Rekurrentin erst knapp viereinhalb Jahre\nin der Schweiz, und auch wenn sie 16 Jahre in Österreich verbrachte, hat\nsie den Grossteil ihres Lebens, nämlich 41 Jahre, in Vietnam verbracht.\nDie Rekurrentin hat insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie ein Teil ihres Erwachsenenalters in ihrem Heimatland verbracht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie nach wie\nvor bestens mit der Sprache und den Sitten und Gebräuchen ihres Heimatlandes vertraut ist. Obschon die Rekurrentin nach eigenen Angaben\nkeine nahen Verwandten oder Familie in Vietnam habe und über kein Beziehungsnetz in ihrem Heimatland verfüge, kann es ihr zugemutet werden, erneut dorthin zurückzukehren und neue soziale Kontakte aufzubauen. Dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz gegenüber ihrem Heimatland günstiger ist und die Rückkehr mit wirtschaftlichen\nsowie persönlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, ändert daran\nnichts. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August\n2009 E. 3). Die Rekurrentin macht zu Recht auch keine fortgeschrittene\nIntegration in der Schweiz geltend. Eine familiäre Bindung fehlt hingegen\nauch in der Schweiz. Es ist ihr zwar positiv anzurechnen, dass sie während ihres bisherigen Aufenthalts teilweise arbeitete und sich wohl verhielt. Jedoch musste die Rekurrentin trotz ihrer Arbeitsstelle ab 1. August 2019 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Auch geht die Rekurrentin seit März 2021 keiner Beschäftigung mehr nach und war vom\n2. August 2021 bis 31. August 2021 aufgrund einer Krankheit zu 100%\narbeitsunfähig (act. 11.1). Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrentin eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland nicht zumutbar\nist.\n\ncc) Des Weiteren bringt die Rekurrentin vor, ihr Gesundheitszustand mache einen Aufenthalt in der Schweiz nötig. Eine Ausreise sei aus medizi-\nnisch-ärztlicher Sicht nicht zu verantworten, da sie aufgrund ihres Gesundheitszustands gar nicht nach Vietnam fliegen könne (act. 11).\n\n"}