{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-105_2022-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=416&type=1563347022&cHash=0dd88155c242bdd5c36942b6c8ad28c5", "Checksum": "0d97fb261f5d6f1805f10e6258f3b5b3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:33", "Checksum": "34181ba760ea8cc3522e8c55b27b5905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/13\nb) Infolge der Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 AIG ist zunächst zu überprüfen, ob ein Anspruch auf Verbleib der Rekurrentin gemäss Art. 50\nAbs. 1 lit. a besteht. Für die Berechnung der Dauer der Ehegemeinschaft\nbzw. Partnerschaft werden grundsätzlich nur die in der Schweiz gelebten\nEhejahre (BGE 136 II 113 E. 3.3) angerechnet. Die Partnerschaft wurde\nam 22. April 2013 in Österreich eingetragen (Vorakten A.___, S. 18). Die\nRekurrentin ist jedoch erst am 1. Oktober 2017 in die Schweiz eingereist,\nweshalb dieses Datum für die Berechnung massgebend ist. Am\n14. März 2019 reichten die beiden Partnerinnen ein gemeinsames Begehren um gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beim\nKreisgericht Rheintal ein. Vorliegend dauerte die gelebte Partnerschaft\nrund 18 Monate und somit weniger als die massgebliche Dauer von drei\nJahren Ehe- bzw. Partnerschaftszeit, weshalb für die Berufung auf Art. 50\nAbs. 1 Bst. a AIG schon das zeitliche Erfordernis fehlt. Somit erübrigt sich\ndie Prüfung einer erfolgreichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a\nAIG.\n\nc) Sind im Fall der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. eingetragenen Partnerschaft die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG\nnicht gegeben, bleibt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne eines Härtefalls den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe liegen u.a. vor, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde oder die\nEhe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2\nAIG). Damit ein nachehelicher Härtefall vorliegt, wird mit dem Dahinfallen\nder abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung eine erhebliche Intensität\nder Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt.\n\naa) Als wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz\nbringt die Rekurrentin einerseits vor, dass sie in Vietnam keine nahen\nVerwandten oder Familie mehr habe und daher eine Rückkehr nach\nVietnam für sie keine Option sei. Andererseits sei ihr Allgemeinzustand,\ninsbesondere ihr Gesundheitszustand stark angeschlagen. Aus diesen\nGründen erachte die Rekurrentin eine Rückkehr nach Vietnam als eine\nGefahr für ihr Leben (act. 1.4).\n\n"}