{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-105_2022-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=416&type=1563347022&cHash=0dd88155c242bdd5c36942b6c8ad28c5", "Checksum": "0d97fb261f5d6f1805f10e6258f3b5b3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:33", "Checksum": "34181ba760ea8cc3522e8c55b27b5905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses.\n\n a) Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Aufenthaltsanspruch des Ehegatten weiter, wenn\ndie Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind (Bst. a) oder wichtige persön-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/13\nliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Gemäss dem Gesetzeswortlaut findet diese Bestimmung\nnur dann Anwendung, wenn ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung im\nSinne der Art. 42 oder 43 AIG erteilt wurde. Demnach muss die Ex-Part-\nnerin, von der die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs abgeleitet wird, entweder im Besitze der Schweizerischen Staatsbürgerschaft oder einer Niederlassungsbewilligung sein. Allerdings erkennt das Bundesgericht in neuer Rechtsprechung, dass Art. 50 AIG\nauch dann Anwendung findet, wenn die Ex-Partnerin, von der die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs abgeleitet wurde, lediglich im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung ist. Voraussetzung dafür\nist, dass die Ex-Partnerin weiterhin ein Aufenthaltsanspruch in der\nSchweiz hat und die Schweiz nicht verlassen hat (BGE 144 II 1 E. 4.3 &\n4.7).\n\naa) Der Rekurrentin wurde am 11. Oktober 2017 im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Ihre damalige Partnerin B.___ war zum\njenem Zeitpunkt im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA mit\nGültigkeit bis zum 30. Juni 2021 (Vorakten B.___, S. 12; nachfolgend\nVorakten B.___). Die Niederlasssungsbewilligung C EU/EFTA von B.___\nwurde erst mit Gültigkeit ab dem 5. Juli 2021 ausgestellt (Vorakten B.___,\nS. 43). Demnach war B.___ zum Zeitpunkt der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft am 14. März 2019 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B und hatte weder die Schweizerische Staatsbürgerschaft (Art. 42\nAIG) noch eine Niederlassungsbewilligung C (Art. 43 AIG). Um die Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 AIG zu überprüfen, ist zu ermitteln, ob\nB.___, die Ex-Ehefrau der Rekurrentin nach wie vor von ihrem Anwesenheitsrecht in der Schweiz Gebrauch macht.\n\nbb) B.___ ist seit dem 1. April 2002 unbefristet in der Schweiz angestellt\nund seit dem 5. Juli 2021 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C\nEU/EFTA. Es sind keine Indizien vorhanden, wonach B.___ die Schweiz\ninzwischen verlassen haben soll. Das Erfordernis der Aufenthaltsbewilligung der Ex-Partnerin der Rekurrentin ist demnach erfüllt.\n\n"}