{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-105_2022-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=416&type=1563347022&cHash=0dd88155c242bdd5c36942b6c8ad28c5", "Checksum": "0d97fb261f5d6f1805f10e6258f3b5b3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:33", "Checksum": "34181ba760ea8cc3522e8c55b27b5905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses.\n\n 2.a) Die Ex-Partnerin der Rekurrentin, B.___, verfügt seit dem 12. Juli\n2016 über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 11. Oktober 2017\nwurde der Rekurrentin gestützt auf Art. 7 Bst. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die\nFreizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) und Art. 3 Abs 1 und 2\nBst. a Anhang I FZA ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im\nFamiliennachzug erteilt.\n\nb) Art. 3 Anhang I FZA bezweckt primär, EU- und EFTA-Bürgern die Freizügigkeit zu erleichtern, nicht aber Drittstaatsangehörigen sogar beim\nWegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum\nnächsten Entscheid über die (Nicht-)Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Das FZA kennt\ndemnach keine Rechtsansprüche von drittstaatsangehörigen Ehe- bzw.\nPartnergatten, im Gastland zu verbleiben, wenn die anspruchsvermittelnde Ehe bzw. Partnerschaft aufgelöst ist. Die drittstaatsangehörige\nPartnerin einer EU-Angehörigen verliert nach Auflösung der Partnerschaft ihren Status als Familienangehörige im Sinne von Art. 3 Anhang I\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/13\nFZA und damit auch ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung (BGE 144 II 1 E. 3.1). Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien\nPersonenverkehr (SR 142.203; abgekürzt VFP) sieht denn auch ausdrücklich vor, dass EU/EFTA-Bewilligungen widerrufen werden können,\nwenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind, und\nzwar ohne dass zusätzliche Gründe hierfür bestehen müssten (BGE\n2C_21/2007 vom 16. April 2007 E. 2.3 und 2A.538/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 2.2).\n\nc) Vorliegend ergibt sich aus dem Entscheid des Kreisgerichtes Rheintal\nvom 3. Juni 2019, dass die Rekurrentin und ihre Partnerin am\n14. März 2019 ein gemeinsames Begehren um gerichtliche Auflösung der\neingetragenen Partnerschaft einreichten (Vorakten A.___, S. 17 f.). Spätestens ab diesem Datum kann man von einer Trennung ausgehen. Per\n1. August 2019 ist sodann die Rekurrentin aus der gemeinsamen Wohnung in Y.___ ausgezogen und alleine nach Z.___ gezogen. Bei dieser\nSachlage ist davon auszugehen, dass die Partnerschaft zwischen der Rekurretin und B.___ definitiv aufgelöst ist. Die definitive Trennung der Rekurrentin und ihrer Partnerin ist im vorliegenden Verfahren indessen auch\nnicht bestritten. Die Rekurrentin hat demnach gestützt auf Art. 7 Bst. d\nFZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA keinen Anspruch mehr\nauf eine Aufenthaltsbewilligung. Mangels einer tatsächlichen und intakten\neingetragenen Partnerschaft kann sie im Übrigen auch aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR\n0.101; abgekürzt EMRK) keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz\nableiten.\n\n3. Nachdem gestützt auf die völker- und verfassungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligung gegeben ist, so ist zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das\nnationale Gesetzesrecht verlängert werden kann.\n\n"}