{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-105_2022-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=416&type=1563347022&cHash=0dd88155c242bdd5c36942b6c8ad28c5", "Checksum": "0d97fb261f5d6f1805f10e6258f3b5b3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:33", "Checksum": "34181ba760ea8cc3522e8c55b27b5905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/13\nAbhängigkeit von der Sozialhilfe nicht erfüllt seien. Abschliessend verwies das Migrationsamt darauf, dass A.___ in Vietnam geboren wurde\nund den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht habe, weswegen ihr\neine Rückkehr dorthin zugemutet werden könne (act. 1.1).\n\nC. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021, welches das Migrationsamt am\n24. Juni 2021 zuständigkeitshalber dem Sicherheits- und Justizdepartement weiterleitete, erhob A.___ Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und von einem\nWiderruf der Aufenthaltsbewilligungen sei abzusehen. Zur Begründung\ndes Rekurses führte die Rekurrentin insbesondere aus, dass sie 61-jährig\nsei und sich in einem schlechten Allgemeinzustand befinde. Weiter\nmachte sie geltend, sie habe in Vietnam keine nahe Familie oder Verwandten mehr, weshalb sich niemand um sie kümmern könne. Eine\nRückkehr nach Vietnam sei eine gefährliche Situation für ihr Leben\n(act. 1.4). Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 stellte A.___ nachträglich ein\nGesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 7 und 7.1).\n\nD. Das Migrationsamt beantragte in der Vernehmlassung vom 25. August\n2021 unter Verweis auf seine Verfügung vom 26. Mai 2021 und die Vorakten die Abweisung des Rekurses. Ergänzend fügte das Migrationsamt an,\ndass die im Rekurs vorgebrachten Argumente keinen Härtefall gemäss\nArt. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermögen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme, seien nicht derart schwerwiegend, dass ein\nVerbleib in der Schweiz notwendig erscheine. Es sei auch in Vietnam\nmöglich, die Beschwerden zu behandeln, zumal die Rekurrentin den\ngrössten Teil ihres Lebens, nämlich 41 Jahre, in ihrem Heimatland verbracht habe (act. 9).\n\nE. Mit Eingabe vom 8. September 2021 reichte die Rekurrentin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___ vom 20. August 2021 ein (act. 11.1).\nDem Zeugnis kann entnommen werden, dass die Rekurrentin vom 2. August 2021 bis 31. August 2021 zu 100 % wegen Krankheit arbeitsunfähig\nwar. Dazu führte sie aus, dass sie an einer Diskushernie (Bandscheibenvorfall) der Halswirbelsäule leide. Sie sei wegen plötzlich stark auftretender Kopfschmerzen am 7. August 2021 und 8. August 2021 im Notfall des\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/13\nKantonsspital St.Gallen behandelt worden. Zurzeit leide sie an wiederkehrenden, starken Kopfschmerzen, Kraftlosigkeit und könne nur mit\nMühe längere Strecken gehen. Hinzu komme Schlaflosigkeit aufgrund\nder Schmerzen und der zukünftigen Situation. Sie sei im Moment bei ihrem Hausarzt Dr. med. C.___ in Behandlung, wobei sie in nächster Zeit\nbeim Kantonsspital St.Gallen angemeldet werde. Aus den genannten\nGründen könne sie gar nicht nach Vietnam fliegen (act. 11).\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich\nZuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse,\nsind erfüllt (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs\nist einzutreten.\n\n"}