{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-105_2022-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=416&type=1563347022&cHash=0dd88155c242bdd5c36942b6c8ad28c5", "Checksum": "0d97fb261f5d6f1805f10e6258f3b5b3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:33", "Checksum": "34181ba760ea8cc3522e8c55b27b5905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2022 RDRM.2021.105\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.105\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 28.02.2023\nEntscheiddatum: 22.03.2022\n\nSJD RDRM.2021.105\nMigrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und\n2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht\nkein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA.\nNachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und\ndanach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der\nSchweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar.\nZudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht\ndie nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt\nwerden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet.\nAbweisung des Rekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2021.105 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 22. März 2022\n\nRekurrentin A.___, Z.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt\nVerfügung vom 26. Mai 2021\n\nBetreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.105\nRDGS.2022.34\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/13\nSachverhalt\n\nA. a) A.___, Jahrgang 1960, vietnamesische Staatsangehörige, reiste am\nim Jahr 2001 nach Österreich ein. Im Jahr 2013 liess A.___ in Österreich\neine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit B.___, Jahrgang 1965, österreichische Staatsangehörige, eintragen. Am 1. Juli 2016 reiste B.___\nzur Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und ihr wurde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Ihre Partnerin, A.___, reiste am 1. Oktober\n2017 ebenfalls in die Schweiz ein und erhielt per 11. Oktober 2017 eine\nAufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs mit\nGültigkeit bis 10. Oktober 2022 (Vorakten A.___, S. 3, 11, 13, 15; nachfolgend Vorakten A.___).\n\nb) Mit Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichtes Rheintal vom\n3. Juni 2019 wurde die eingetragene Partnerschaft per 23. Mai 2019 aufgelöst (Vorakten A.___, S. 17 ff.). Das Begehren um gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wurde bereits am 14. März 2019\neingereicht. Am 5. August 2019 wurde das Migrationsamt vom Einwohneramt Z.___ darüber informiert, dass A.___ ihren Wohnort per 1. August 2019 von Y.___ nach Z.___ ohne ihre Partnerin verlegt hat (Vorakten A.___, S. 22). Die Sozialen Dienste Z.___ teilten am 21. August 2019\ndem Migrationsamt mit, dass A.___ seit dem 1. August 2019 durch die\nSozialhilfe unterstützt werde (Vorakten A.___, S. 17 ff., 22 ff.; act. 7).\n\nB. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches A.___ nicht wahrnahm (Vorakten A.___, S. 25 ff.), widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. Mai 2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___\nund wies sie an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der\nVerfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das Migrationsamt im\nWesentlich an, dass das aus der eingetragenen Partnerschaft abgeleitete\nEU-Aufenthaltsrecht mit Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erloschen sei. Sodann könne sich A.___ nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des\nBundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die\nIntegration (SR 142.20; abgekürzt AIG) berufen, da die eingetragene\nPartnerschaft in der Schweiz nicht länger als drei Jahre bestanden hat\nund die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG aufgrund ihrer\n\n"}