Diese ist zufolge unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabzusetzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'400.– zuzüglich MWST. Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– bei A.___ wird verzichtet.