Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 und 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich MWST) scheint angemessen. Diese ist zufolge unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabzusetzen (Art.