b) Gründe, welche die Wegweisung des Rekurrenten im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere können die Übersiedlung und die erforderliche Anschlusslösung hinsichtlich (stationärer) psychiatrischer Betreuung zusammen mit den lettischen Behörden und schweizerischen Stellen vor Ort vorbereitet werden.