Soweit der Rekurrent die Einholung eines Gutachtens über seinen Gesundheitszustand in fünf Jahren beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass er seit seiner Unterbringung regelmässig begutachtet wird. Es liegen mehrere Gutachten und Protokolle (Standortbestimmungen) vor, die die geforderte Einschätzung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlauben, zumal für die Beurteilung der Rückfallgefahr grundsätzlich der Zeitpunkt massgeblich ist, in dem die aufenthaltsbeendende Massnahme ver-