Im Übrigen ist zwar der zugrundeliegende Vorfall «spektakulär». In migrationsrechtlicher Hinsicht handelt es sich aber nicht um einen besonders schwierigen Fall und ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass zukünftiger Aufwand nicht abzugelten ist. Insgesamt ist die in der angefochtenen Verfügung zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'780.– (inkl. 7.7 % MWST und Barauslagen) nicht zu beanstanden.