Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 16/19 (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG]). Der Betrag ist vereinbar mit dem Umfang der Stellungnahme und da die Entschädigung im Hinblick auf die vorinstanzliche Praxis eher hoch ist, kann auch der Aufwand durch die zu beachtenden Gutachten als angemessen berücksichtigt gelten. Im Übrigen ist zwar der zugrundeliegende Vorfall «spektakulär».