Die Vorinstanz erachtete das vom Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar von Fr. 3'360 (inkl. Barauslagen und MWST) als zu hoch und legte die ausseramtliche Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auf Fr. 1'780.– (inkl. Barauslagen und MWST) fest. Zur Begründung führte sie aus, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 6 Stunden für Sach- und Rechtsstudium und weiteren 6.58 Stunden für das Verfassen der sechsseitigen Stellungnahme unangemessen er-