b) Die Vorinstanz erachtete das vom Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar von Fr. 3'360 (inkl. Barauslagen und MWST) als zu hoch und legte die ausseramtliche Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auf Fr. 1'780.– (inkl. Barauslagen und MWST) fest.