Vorliegend besteht jedoch ein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartementes betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vom 24. Juni 2021). In der Verwaltungsrechtspflege wird die Entschädigungen pauschal bemessen und beträgt zwischen Fr. 500.– und 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt