7.a) Nach Art. 98 Abs. 3 Bst. b VRP werden in erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Vorliegend besteht jedoch ein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartementes betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vom 24. Juni 2021).