Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 15/19 ee) Im Hinblick auf die zumindest leichte Selbstgefährdung (vgl. Vorakten S. 405) können die zuständigen Stellen die Rückkehr nach Lettland zusammen mit den dortigen Behörden und Institutionen vorbereiten und situationsgerecht umsetzen. ff) Insgesamt ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten angemessen.