Im Übrigen schliesst diese seine Rückkehr (zu ihr) nach X.___ aus (Vorakten S. 288). Weitere enge Beziehungen werden nicht geltend gemacht. Insbesondere ist der Rekurrent weder verheiratet noch in einer festen Beziehung und hat er keine Kinder. Der Kontakt zur hier wohnhaften Stiefschwester ist lose (Vorakten S. 400) und kann, wie derjenige zur Mutter und deren Ehemann von Lettland aus gepflegt werden.