In Lettland hat er Verwandte und lebt insbesondere die früher eng in seine Betreuung eingebundene Grossmutter väterlicherseits (Vorakten S. 400). Da er bereits 21 Jahre alt ist, kann er aus der Anwesenheit der Mutter (und des Stiefvaters) in der Schweiz keine Ansprüche ableiten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA). Im Übrigen schliesst diese seine Rückkehr (zu ihr) nach X.___ aus (Vorakten S. 288).