Nach dem Gutachten bestehe ein leichtes Risiko einer Selbstgefährdung sowie ein sehr geringes Risiko einer Fremdgefährdung und einer Entweichung. In der Gesamtbeurteilung waren die relevanten Risikobereiche «Analyse der Anlasstat» und «Einsicht des Beurteilten in seine psychische Störung» prognostisch sehr ungünstig für eine Entlassung in einen offenen ungeschützten Empfangsraum beurteilt worden (Vorakten S. 392).