62 Abs. 1 Bst. c) AIG erfüllt ist (vgl. VerwGE B 2021/198 E. 2.3. mit Hinweis auf B 2016/211 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1). 6. Zu prüfen ist somit, ob der Rekurrent eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sich gegebenenfalls die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist.