b) Insgesamt ist das Erscheinen mit einem Beil und einer Schere und das Einschlagen mit dem Beil auf die Zufallsopfer als besonders verwerflich zu qualifizieren. Der Rekurrent hat unbekannte Opfer grundlos mit einem Beil und einer Schere angegriffen. Er scheute nicht davor zurück, mit dem Beil in Richtung der Köpfe seiner Opfer zu schlagen. Er gab denn auch