Der Rekurrent liess erst von ihr ab, als ein anderes vorbeikommendes Ehepaar eingriff. Sie erlitt insbesondere einen offenen Bruch des linken Ellbogens, wobei ein Teil des Oberarmknochens, der zum Ellbogengelenk gehört, durchtrennt wurde, einen Bruch des Endglieds des Kleinfingers, sechs erhebliche Kopfschwartenverletzungen mit teilweise Bruchlinien des Schädeldaches, eine Teildurchtrennung der linken Ohrmuschel, eine Linsentrübung am linken Auge sowie kleinere Hä-