ist, muss sie sich an die Schranken des Freizügigkeitsabkommens halten (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2.). Zu berücksichtigen ist deshalb, dass nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.