b) A.___ besass eine bis 5. Juni 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die bis zur Entlassung aus dem Massnahmenvollzug fortbesteht (Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; Vorakten S. 41). Er kann sich als lettischer Staatsangehöriger, der im Familiennachzug in die Schweiz gezogen ist, auf das FZA berufen.