3.a) Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) regelt den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 1). Nach Art. 2 Abs. 2 AIG gilt das Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EG nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.