hörs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Einsicht gewährt hat (Vorakten S. 471). Dem Rechtsvertreter waren die Akten bekannt. Im Übrigen kommt der Rekursinstanz volle Kognition zu und verfügt der Rekurrent im Rekursverfahren über sämtliche Mitwirkungsrechte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre demnach im Rekursverfahren ohnehin geheilt worden.