c) Das Migrationsamt hat nach Art. 97 Abs. 2 AIG Auskünfte und Akteneinsicht von der Jugendanwaltschaft erhalten (vgl. etwa S. 66 ff. und 142 ff.). Das fragliche Gutachten wurde im Jugendstrafverfahren in Auftrag gegeben. Allfällige Rügen im Hinblick auf die Erstellung und den Inhalt wären im Rahmen jenes Verfahrens geltend zu machen gewesen.