Der Verfahrensmangel wird geheilt, wenn die unterlassene Gehörsverletzung tatsächlich unter Ausschöpfung der vollen Kognition in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Zudem muss der Betroffene über die gleichen Möglichkeiten der Mitwirkung und der Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen verfügen wie im unterinstanzlichen Verfahren (Cavelti/Vögeli, Ver-