Die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) sei gegenüber schuldunfähigen Personen nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, was auch für Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) zu gelten