Im Strafverfahren sei lediglich ein Freispruch erfolgt, weil die Schuldfähigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Störung zum Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen sei. Gemäss psychiatrischer Einschätzung fehle es ihm an Krankheitseinsicht und Problembewusstsein und bestehe nach wie vor ein erhöhtes Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko.