{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=345&type=1563347022&cHash=bc58c2c685ef729be8908dacf90b7330", "Checksum": "e9272cfc29148386558039b508722682"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:32", "Num": ["RDRM.2021.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:32", "Checksum": "0ed5ee01e069fe09fca855409468cec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.\n\n 8.a) Soweit der Rekurrent die Einholung eines Gutachtens über seinen\nGesundheitszustand in fünf Jahren beantragt, ist darauf hinzuweisen,\ndass er seit seiner Unterbringung regelmässig begutachtet wird. Es liegen\nmehrere Gutachten und Protokolle (Standortbestimmungen) vor, die die\ngeforderte Einschätzung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlauben, zumal für die Beurteilung der Rückfallgefahr grundsätzlich der Zeitpunkt massgeblich ist, in dem die aufenthaltsbeendende Massnahme verfügt wird (Urteil des Bundesgerichtes 2C_939/2017 E. 7.2. mit Hinweisen)\nund der Gesundheitszustand in fünf Jahren nicht massgeblich ist. Im Übrigen vermitteln die medizinischen Akten, dass keine gradlinige Entwicklung ersichtlich ist. Ein Gutachten über die von ihm ausgehende Gefahr\nin fünf Jahren enthielte zwangsläufig hypothetische Aussagen, die für den\nvorliegenden Entscheid nicht massgeblich sein können. Ein Abstellen auf\neine spätere Begutachtung schliesslich kann nicht in Betracht gezogen\nwerden, da damit eine unbotmässige Verzögerung der Anwesenheitsregelung bzw. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit verbunden sein\nkönnte.\n\nb) Gründe, welche die Wegweisung des Rekurrenten im Sinn von Art. 83\nAIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere können die Übersiedlung und die\nerforderliche Anschlusslösung hinsichtlich (stationärer) psychiatrischer\nBetreuung zusammen mit den lettischen Behörden und schweizerischen\nStellen vor Ort vorbereitet werden.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 17/19\n9. Insgesamt erscheint die angefochtene Verfügung recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.\n\n10.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.–\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) wird demnach dem unterliegenden Rekurrenten auferlegt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.\n\nb) Zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung hat der Kanton den\nRechtsvertreter des Rekurrenten zu entschädigen. Im Rekursverfahren\nvor dem Sicherheits- und Justizdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis 6'000.–. Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 und 22 Abs. 1\nBst. a HonO). Eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich MWST) scheint angemessen. Diese ist zufolge unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabzusetzen (Art. 31\nAbs. 3 AnwG). Somit ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'400.– zuzüglich MWST.\n\n"}