{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=345&type=1563347022&cHash=bc58c2c685ef729be8908dacf90b7330", "Checksum": "e9272cfc29148386558039b508722682"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:32", "Num": ["RDRM.2021.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:32", "Checksum": "0ed5ee01e069fe09fca855409468cec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.\n\n 7.a) Nach Art. 98 Abs. 3 Bst. b VRP werden in erstinstanzlichen Verfahren\nin der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Vorliegend besteht jedoch ein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartementes betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung\nvom 24. Juni 2021). In der Verwaltungsrechtspflege wird die Entschädigungen pauschal bemessen und beträgt zwischen Fr. 500.– und 6'000.–\n(Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt\nHonO]). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das\nGrundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art\nund Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO).\n\nb) Die Vorinstanz erachtete das vom Rechtsvertreter geltend gemachte\nHonorar von Fr. 3'360 (inkl. Barauslagen und MWST) als zu hoch und\nlegte die ausseramtliche Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auf Fr. 1'780.– (inkl. Barauslagen und MWST) fest. Zur Begründung führte sie aus, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand\nvon 6 Stunden für Sach- und Rechtsstudium und weiteren 6.58 Stunden\nfür das Verfassen der sechsseitigen Stellungnahme unangemessen erscheine und möglicher Aufwand in der Zukunft (\"Prüfung Rechtsmittel\")\nnicht entschädigt werde.\n\nc) Wie ausgeführt, werden die Entschädigungen im Verwaltungsverfahren pauschal bemessen. Mit Fr. 1'780.– (inkl. Barausgaben und MWST)\nbewegt sich die Vorinstanz am oberen Rand der in der Praxis in erstinstanzlichen Verfahren im Migrationsbereich gesprochenen Entschädigungen, was umso mehr gilt, als die Entschädigung vorliegend zufolge\nunentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabzusetzen ist\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 16/19\n(Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG]). Der\nBetrag ist vereinbar mit dem Umfang der Stellungnahme und da die Entschädigung im Hinblick auf die vorinstanzliche Praxis eher hoch ist, kann\nauch der Aufwand durch die zu beachtenden Gutachten als angemessen\nberücksichtigt gelten. Im Übrigen ist zwar der zugrundeliegende Vorfall\n«spektakulär». In migrationsrechtlicher Hinsicht handelt es sich aber nicht\num einen besonders schwierigen Fall und ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass zukünftiger Aufwand nicht abzugelten ist. Insgesamt ist die in\nder angefochtenen Verfügung zugesprochene Entschädigung von\nFr. 1'780.– (inkl. 7.7 % MWST und Barauslagen) nicht zu beanstanden.\n\n"}