{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=345&type=1563347022&cHash=bc58c2c685ef729be8908dacf90b7330", "Checksum": "e9272cfc29148386558039b508722682"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:32", "Num": ["RDRM.2021.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:32", "Checksum": "0ed5ee01e069fe09fca855409468cec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 14/19\nbb) Wie in allen Mitgliedstaaten der EU kann davon ausgegangen werden, dass in Lettland eine adäquate medizinische Versorgung sichergestellt ist und geeignete Medikamente erhältlich sind. Im Übrigen könnten\nMedikamente von Verwandten hier beschafft werden und handelt es sich\nvorliegend nicht um einen sehr komplizierten Fall mit seltenen Therapieansätzen (Vorakten S.360). Soweit Bezugspersonen einen günstigen\nEinfluss auf die Krankheit haben können, ist darauf hinzuweisen, dass\nauch in Lettland eine enge Bezugsperson lebt (Grossmutter). Im Übrigen\nkann die Beziehung durch die heutigen Kommunikationsmittel gepflegt\nwerden und liegt keine Distanz zwischen den zwei Ländern, die regelmässige persönliche Kontakte verhinderte. Schliesslich scheint wenig\nglaubwürdig, dass der Kindsvater nicht auszumachen sei und könnte der\nKontakt zu ihm gesucht (z.B. via dessen Mutter) und er allenfalls in die\nBetreuung einbezogen werden.\n\ncc) Soweit der Rekurrent geltend macht, nicht die finanzielle Unterstützung zu haben, um in Lettland die erforderliche medizinische Hilfe zu bekommen, ist darauf hinzuweisen, dass im Krankenstand mit einer Hilfe\ndes Gemeinwesens gerechnet werden können wird. Im Übrigen können\nihn seine Mutter und deren Ehemann finanziell unterstützen. Es erscheint\njedenfalls missbräuchlich, unter Hinweis auf das versuchte Tötungsdelikt\neine Unterhaltspflicht (in Lettland) zu bestreiten, und gleichzeitig im Hinblick auf die medizinische Behandlung zu behaupten, es bestehe eine\nsehr enge, für medizinische Fortschritte wichtige und unerlässliche Beziehung (erste Bezugspersonen).\n\ndd) Der Rekurrent ist in der Schweiz schwer psychisch krank geworden,\nhat Gewaltphantasien entwickelt und diese ausgelebt. Er hat sich hier\nnicht erfolgreich integrieren können. Nach dem Vorgefallenen wäre dies\nbei einem Verbleib in der Schweiz schwerlich zu ändern, was er selbst zu\nerkennen scheint. Jedenfalls geht er davon aus, dass seine Eltern wohl\nnicht mehr mit ihm unter einem Dach wohnen wollen und wahrscheinlich\nauch alle seine Freunde geschockt sind, ihn als Psychopaten sehen und\nnicht mehr mit ihm befreundet sein wollen (Vorakten S. 167).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 15/19\nee) Im Hinblick auf die zumindest leichte Selbstgefährdung (vgl. Vorakten\nS. 405) können die zuständigen Stellen die Rückkehr nach Lettland zusammen mit den dortigen Behörden und Institutionen vorbereiten und situationsgerecht umsetzen.\n\nff) Insgesamt ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nEU/EFTA des Rekurrenten angemessen.\n\n"}